Allgemeine Verkaufsbedingungen BAERTIG GmbH B2B
Stand Oktober 2025
1. Geltung
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden „AVB“) gelten für alle
Geschäftsbeziehungen der BAERTIG GmbH (im Folgenden „BAERTIG“) mit dem Kunden. Vertragsgegenstand ist der
Kauf und die Lieferung von BAERTIG an den Kunden. Einbau, Verlegung und Montage der Vertragsgegenstände sind
nicht Vertragsbestandteil und nicht vom Preis umfasst, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes
vereinbart wurde. Die AVB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist.
1.2 Die AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn BAERTIG ihrer Geltung im
Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Die vorbehaltlose Annahme von Bestellungen und Aufträgen durch
BAERTIG bedeutet kein Anerkenntnis solcher Bedingungen.
1.3 Die AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. Mit
erstmaliger Bestellung zu den vorliegenden AVB nimmt der Kunde ihre ausschließliche Geltung als
Rahmenvereinbarung auch für weitere Bestellungen an.
1.4 Für den Fall, dass BAERTIG eine anwendungstechnische Beratung erbringt und soweit
nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, ist diese lediglich unverbindlich.
1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem
Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag bzw. eine Bestätigung
von BAERTIG in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) maßgebend.
1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden
gegenüber BAERTIG abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder
Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.7 Werktag meint Montag bis Samstag ausschließlich der gesetzlichen Feiertage des
Freistaats Bayern.
2. Vertragsschluss, Abtretung
2.1 Alle Angebote von BAERTIG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn BAERTIG diesen
mindestens in Textform (z.B. E-Mail) durch Auftragsbestätigung bestätigt. Angebotsbestandteile wie
Zeichnungen, Beschreibungen und technische Angaben sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht ausdrücklich
als verbindlich gekennzeichnet.
2.2 Der Kunde ist an seine Bestellung vier (4) Wochen gebunden. Der Vertrag ist
abgeschlossen, wenn BAERTIG die Bestellung innerhalb der Frist in Textform bestätigt oder die Lieferung
ausführt.
2.3 Die Abtretung von Rechten des Kunden aus dem Vertrag bedarf der schriftlichen
Einwilligung von BAERTIG.
3. Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 Der Kunde ist stets verpflichtet, die Eignung einschließlich des beabsichtigten
Verwendungszweckes und der beabsichtigten Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände eigenständig zu prüfen.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, BAERTIG vor Erstellung des Angebots vollständig über
örtliche Verhältnisse und vorhandene Besonderheiten zu informieren. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet,
die erforderlichen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. Der Kunde garantiert, dass die
Unterlagen vollständig und korrekt sind. Sofern und soweit dem Kunden weitere Pflichten (insbesondere
Information, Übergabe weiterer Unterlagen) auferlegt werden, werden diese spätestens in der
Auftragsbestätigung aufgenommen.
4. Einsatz von Dritten
BAERTIG ist jederzeit berechtigt, Dritte ohne Zustimmung des Kunden zur Vertragserfüllung einzusetzen.
5. Preise, Preisanpassung
5.1 Die Preise der Vertragsgegenstände verstehen sich in EURO ab Werk Biberbachstraße 1,
86154 Augsburg zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackungskosten, Gebühren, Zölle
und sonstigen mit der Durchführung des Vertrages entstehenden Abgaben - soweit sie jeweils anfallen.
5.2 Die Parteien vereinbaren den Preis im Rahmen von Angebot und Auftragsbestätigung.
5.3 Verändern sich nach Vertragsschluss die Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich
sind - insbesondere Rohstoffpreise, tariflich geschuldete Löhne, Transportkosten sowie Steuern und sonstige
Abgaben -, ist BAERTIG nach billigem Ermessen berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen.
Etwaige Steigerungen bei einer Kostenart dürfen von BAERTIG nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung
herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Kostenarten erfolgt.
Bei Kostensenkungen sind die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in
anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. BAERTIG wird die jeweiligen Zeitpunkte einer
Preisanpassung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung
getragen werden als Kostenerhöhungen, sodass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam
werden wie Kostenerhöhungen. Soweit Lieferungen von BAERTIG nicht im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses
erbracht werden, steht BAERTIG das Recht zur Preisanpassung erstmalig sechs (6) Wochen nach Vertragsschluss
zu. Die Preisanpassung kündigt BAERTIG mindestens zwei (2) Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform an.
Der Kunde kann innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen der von BAERTIG angekündigten Preisanpassung in
Textform widersprechen. Andernfalls gilt die Preisänderung zum genannten Zeitpunkt als vereinbart.
Widerspricht der Kunde, so steht BAERTIG ein Sonderkündigungs- bzw. Sonderrücktrittsrecht zu, das BAERTIG
innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang des Widerspruchs mit einer Frist von einem (1) Monat in Textform
geltend machen kann. Auf diese Folge wird der Kunde von BAERTIG in der Mitteilung der Preisänderung
gesondert hingewiesen. Eine von BAERTIG im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen durchgeführte Preisanpassung
findet keine Anwendung auf bereits geschlossene Einzelverträge. Etwaige sonstige ordentliche oder
außerordentliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
6. Zahlung, Fälligkeit, Aufrechnung
6.1 Der vereinbarte Preis und die Preise für Nebenleistungen sind innerhalb von vierzehn
(14) Kalendertagen bei Lieferung bzw. Abnahme und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
6.2 BAERTIG ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. BAERTIG ist nicht
verpflichtet, den Vertrag vor Eingang der Vorauszahlung zu erfüllen bzw. eine Bestellung beim Vorlieferanten
aufzugeben. Im Falle eines verspäteten Eingangs der Vorauszahlung verschieben sich die Liefertermine bzw.
verlängern sich die Lieferfristen gemäß Ziffer 7 dieser AVB entsprechend um den Zeitraum bis zum Eingang der
Vorauszahlung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
6.3 Bei Bestellungen von Kunden mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei
begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko ist BAERTIG jedoch, auch im Rahmen einer laufenden
Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse
durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt BAERTIG spätestens mit der Auftragsbestätigung. Die
Auslieferung erfolgt in diesem Fall nur nach vorheriger vollständiger Bezahlung.
6.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist BAERTIG berechtigt, die gesetzlichen
Verzugszinsen zusätzlich in Rechnung zu stellen. Zudem stellt BAERTIG für jede erforderliche Mahnung
aufgrund eines Zahlungsverzuges des Kunden Kosten in Höhe von EUR 5,00 in Rechnung. Wird ein von BAERTIG
erfüllungshalber angenommener Scheck nicht eingelöst oder wird im SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren eine von
BAERTIG nach dem Vertrag zustehende Forderung nicht bedient oder infolge eines Widerspruchs zurückgebucht,
ist BAERTIG berechtigt, eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 15,00 sowie die angefallenen Bankgebühren in
Rechnung zu stellen. Die vorgenannten Pauschalen gemäß Ziffer 6.4 Satz 2 und 3 dieser AVB sind höher oder
niedriger anzusetzen, wenn BAERTIG höhere Kosten oder der Kunde das Nichtvorliegen oder niedrigere Kosten
nachweist. Ein ggf. zusätzlicher Schadensersatzanspruch von BAERTIG ist anzusetzen, wenn BAERTIG einen
höheren Schaden nachweist.
6.5 Gegen Ansprüche von BAERTIG kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann
er nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht und der Anspruch
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7. Lieferung, Lieferverzug, Annahmeverzug
7.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk Biberbachstraße 1, 86154 Augsburg, wo auch der
Erfüllungsort für die Lieferung und für eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden
werden die Vertragsgegenstände an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). BAERTIG ist
berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu
bestimmen.
7.2 Liefertermine und Lieferfristen werden in Textform vereinbart und können verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn BAERTIG dies in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Liefertermine und
Lieferfristen gelten mit Anzeige der Auslieferungsbereitschaft als eingehalten. Wenn der Kunde auf
Anforderung die zur Auftragsausführung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stellt, verschieben sich
die Liefertermine bzw. verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit.
7.3 BAERTIG ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im
Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten
Vertragsgegenstände sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder
zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, BAERTIG erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
7.4 Der Kunde kann frühestens vier (4) Wochen nach Ablauf des/der vereinbarten
unverbindlichen Liefertermins/-frist BAERTIG auffordern zu liefern (Mahnung). Wird ein verbindlicher
Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt BAERTIG bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
7.5 Gerät BAERTIG mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung, gleich aus
welchem Grund, unmöglich, so richtet sich die Haftung von BAERTIG auf Schadensersatz nach Ziffer 12 dieser
AVB. Der von BAERTIG zu ersetzende Verzugsschaden ist im Falle leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf 5
% des vereinbarten Preises.
7.6 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist BAERTIG berechtigt, die
Vertragsgegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden auf ihrem Betriebsgelände oder wahlweise an einem
anderen Lagerort unter Berücksichtigung des Interesses des Kunden zu üblichen Lagerkosten zu lagern. BAERTIG
wird dem Kunden unverzüglich den Lagerort anzeigen und Informationen über den Lagerort zur Verfügung
stellen, insbesondere die anfallenden Kosten. Der Kunde hat BAERTIG rechtzeitig darüber zu informieren, dass
es ihm nicht möglich ist, die Vertragsgegenstände fristgerecht abzunehmen. Die gesetzlichen Rechte von
BAERTIG bleiben hiervon unberührt.
8. Höhere Gewalt, Selbstbelieferungsvorbehalt
8.1 In Fällen höherer Gewalt (unvorhergesehene von BAERTIG unverschuldete Umstände und
Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, z. B.
Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Überschwemmungen, Transporthindernisse, Blockade von Beförderungswegen,
Blackouts, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs,
Cyber-Kriminalität durch Dritte, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, nachträgliche
Materialverknappung, Import- und Exportrestriktionen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Epidemien oder
sonstige Betriebsstörungen), sowohl bei BAERTIG als auch bei Lieferanten von BAERTIG, die BAERTIG ohne
weiteres Verschulden vorübergehend daran hindern, die Vertragsgegenstände bei Fälligkeit zu liefern, ist
BAERTIG für die Dauer der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang der
Auswirkung der höheren Gewalt von den Lieferverpflichtungen befreit. BAERTIG wird dem Kunden unverzüglich
nach Kenntnis den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften
bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen, soweit wie möglich, zu beschränken. BAERTIG
und der Kunde werden sich bei Eintritt der höheren Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen. Sollte die
durch das Ereignis der höheren Gewalt verursachte Verzögerung länger als drei (3) Monate andauern, kann jede
Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. von diesem
zurücktreten.
8.2 Die Einhaltung der Liefertermine und -fristen steht unter dem Vorbehalt
ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sofern eine ordnungsgemäße und rechtzeitige
Selbstbelieferung nicht erfolgt ist, hat BAERTIG eine Nichtlieferung bzw. eine verspätete Lieferung
gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, sofern BAERTIG mit der gebotenen Sorgfalt mit Zulieferern ein
konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Sofern solche Ereignisse BAERTIG die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht von vorübergehender Dauer ist, ist BAERTIG zur
außerordentlichen Kündigung bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender
Dauer verschieben sich die Liefertermine und -fristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt BAERTIG dem Kunden sobald als möglich mit.
Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht (mehr) zuzumuten ist, kann er
durch unverzügliche Erklärung gegenüber BAERTIG den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. von diesem
zurücktreten.
9. Abnahme
9.1 Sofern eine Abnahme vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist, verpflichtet sich
der Kunde, die Vertragsgegenstände innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Anzeige der
Abnahmebereitschaft abzunehmen. In diesem Fall ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend.
9.2 Im Falle der verzögerten Abnahme oder unberechtigten Nichtabnahme kann BAERTIG von
ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Ziffer 7.6 dieser AVB gilt entsprechend. Verlangt BAERTIG
Schadensersatz, so beträgt dieser im Fall der unberechtigten Nichtabnahme 15 % des Netto-Preises. Der
Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn BAERTIG einen höheren Schaden oder der Kunde das
Nichtvorliegen eines Schadens nachweist.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 BAERTIG behält sich das Eigentum an den Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung
aller BAERTIG aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden zustehenden und noch entstehenden Forderungen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
10.2 Sofern und soweit eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden
stattfindet, gilt das Folgende:
- 10.2.1 Der Kunde ist zur Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware im Rahmen seines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt für BAERTIG als
Hersteller. Soweit dadurch Eigentum von BAERTIG untergeht, überträgt der Kunde BAERTIG schon jetzt zur
Sicherung der Ansprüche nach Ziffer 10.1 dieser AVB das Eigentum an dem entstehenden Gegenstand. Bei
Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Stoffen oder Waren anderer Eigentümer erwirbt BAERTIG
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Lieferung oder Leistung von BAERTIG zu den
anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen. Der Kunde ist verpflichtet, den durch die Verbindung,
Vermischung, Be- oder Verarbeitung entstehenden Gegenstand unentgeltlich für BAERTIG zu verwahren.
- 10.2.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes von BAERTIG oder
des aus der Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung entstehenden Gegenstandes im Rahmen seines
ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes jederzeit widerruflich berechtigt. Verpfändungen und
Sicherheitsleistungen sind unzulässig. Der Kunde tritt BAERTIG schon jetzt alle ihm aus der
Weiterveräußerung oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten
an BAERTIG ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer 10.1 dieser
AVB.
- 10.2.3 Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die an BAERTIG abgetretenen Forderungen
treuhänderisch für BAERTIG im Namen von BAERTIG einzuziehen.
10.3 Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, den Vertragsgegenstand auf eigene Kosten
gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern und hat BAERTIG den Abschluss
der Versicherung unverzüglich nachzuweisen.
10.4 Der Kunde darf den Vertragsgegenstand in keinem Fall weder veräußern, verpfänden noch
zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat
der Kunde BAERTIG unverzüglich davon zu benachrichtigen.
10.5 BAERTIG wird die Sicherheit in jedem Fall auf Verlangen des Kunden insoweit
freigeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %
übersteigt.
10.6 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende
Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat, wie in der Bundesrepublik Deutschland,
wird der Kunde in jedem Fall alles tun, um BAERTIG unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen.
Der Kunde wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die
Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind. Sollte die
Mitwirkung von BAERTIG notwendig sein, wird der Kunde dies BAERTIG unverzüglich mitteilen. Auch darüber
hinaus wird der Kunde BAERTIG über alle wesentlichen Umstände aufklären, die für einen möglichst
weitreichenden Schutz des Eigentums von BAERTIG von Bedeutung sind. Der Kunde wird insbesondere alle
Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung der Rechte aus dem Eigentum
notwendig sind. Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten entsprechend für die Verschaffung einer
Rechtsposition, die die Interessen und Ansprüche von BAERTIG in gleich wirksamer oder in sonstiger Weise
wirksam schützt, wenn nach der Rechtsordnung an dem Ort, an dem sich die Vorbehaltsware befindet, ein
Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart werden kann, soweit dies rechtlich möglich ist.
11. Gewährleistung, Rügeobliegenheit
11.1 Angaben in bei Vertragsschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen,
Leistungen, Maße und Gewichte usw. der Vertragsgegenstände sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu
betrachten - insbesondere sofern es sich bei den Vertragsgegenständen um Naturmaterialen handelt - und keine
Garantie, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob die Vertragsgegenstände mangelfrei sind. Die
gelieferten Vertragsgegenstände können im Aussehen von den in einem Showroom von BAERTIG ausgestellten
Mustern abweichen. Abweichungen im Aussehen der Vertragsgegenstände sowie Änderungen des Lieferumfangs
seitens BAERTIG bleiben vorbehalten, sofern die Vertragsgegenstände nicht erheblich geändert werden und die
Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Soweit BAERTIG zur Bezeichnung der Bestellung oder der
Vertragsgegenstände Zeichen oder Nummern gebraucht, können alleine hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
11.2 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder
später ein Mangel, so ist BAERTIG hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt
die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei (2) Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige
Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde
offensichtliche Mängel innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch
hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße
Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
11.3 Soweit die gelieferten Vertragsgegenstände einen Mangel aufweisen, kann BAERTIG nach
eigener Wahl als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer
mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornehmen. BAERTIG ist bei einem erstmaligen Fehlschlagen der
Nacherfüllung mindestens zu einer zweiten Nacherfüllung berechtigt.
11.4 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden
schriftlich zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen
Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
11.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
bestehen nur nach Ziffer 12 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
12. Haftung
12.1 BAERTIG haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der
ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei Mängeln, die BAERTIG arglistig
wissenschaftlich verschwiegen hat, sowie bei Pflichtverletzungen nach der Datenschutzgrundverordnung.
12.2 Ebenso haftet BAERTIG unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei sonstigen Schäden wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Pflichtverletzung.
12.3 Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet BAERTIG nur im
Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf („wesentliche
Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.
Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf Vertragsstrafenansprüche von Vertragspartnern des Kunden
zurückgehen, sind für BAERTIG in keinem Fall vorhersehbar oder vertragstypisch im vorstehenden Sinn.
12.4 Vorstehendes gilt auch hinsichtlich der Haftung für Mitarbeiter und
Erfüllungsgehilfen von BAERTIG.
13. Verjährung
13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für
Gewährleistungsansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme des jeweiligen Vertragsgegenstandes.
13.2 Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht im Falle von Ziffer 12.2 dieser AVB.
13.3 Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 438
Abs. 3 Satz 1 BGB). Unberührt bleibt auch § 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BGB.
13.4 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht für Verjährungsfristen des
Produkthaftungsgesetzes (§ 12 ProdHaftG). Bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gilt
das vertraglich Vereinbarte, § 444 BGB bleibt unberührt. Sofern vertraglich keine Regelung getroffen wurde,
gilt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Bei Pflichtverletzungen nach der
Datenschutzgrundverordnung gilt ebenfalls die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB.
13.5 Schadenersatzansprüche des Kunden aus sonstigen, insbesondere außervertraglichen
Ansprüchen, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB.
13.6 Unberührt bleibt zudem § 445 b BGB, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein
Verbrauchsgüterkauf ist (§§ 478, 474 BGB).
14. Verpackungsmaterial
BAERTIG ist nicht verpflichtet, Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe des
Verpackungsgesetzes zurückzunehmen. Davon ausgenommen ist die Rücknahme von Euro-Paletten.
15. Datenverarbeitung
BAERTIG verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung
(Verordnung (EU) 2016/679 der Europäischen Union (DSGVO)) sowie den sonstigen geltenden gesetzlichen
Datenschutzbestimmungen, insbesondere solche des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Sämtliche Daten werden
vertraulich behandelt. Näheres findet sich in den gesonderten Datenschutzhinweisen unter https://baertig.studio/datenschutz, die einen detaillierten Überblick über
die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten.
16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
16.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
etwaiger Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
16.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit
Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand, sofern kein zwingender gesetzlicher ausschließlicher
Gerichtsstand greift, der Sitz von BAERTIG. Dies soll unabhängig von der Kaufmannseigenschaft auch dann
gelten, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. BAERTIG ist auch berechtigt,
am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
16.3 Sollte eine Klausel dieser AVB unwirksam sein oder werden, beeinträchtigt das die
Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Klauseln nicht. Für die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist
eine ihrer wirtschaftlichen Absicht entsprechende Regelung zu finden. Gleiches gilt für Regelungslücken.
Allgemeine Verkaufsbedingungen BAERTIG GmbH B2C
Stand Oktober 2025
1. Geltung
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden „AVB“) gelten für alle
Geschäftsbeziehungen der BAERTIG GmbH (im Folgenden „BAERTIG“) mit dem Kunden. Vertragsgegenstand ist der
Kauf und die Lieferung von BAERTIG an den Kunden sein. Einbau, Verlegung und Montage der Vertragsgegenstände
sind nicht Vertragsbestandteil und nicht vom Preis umfasst.
1.2 Die AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. Mit
erstmaliger Bestellung zu den vorliegenden AVB nimmt der Kunde ihre ausschließliche Geltung als
Rahmenvereinbarung auch für weitere Bestellungen an.
1.3 Für den Fall, dass BAERTIG eine anwendungstechnische Beratung erbringt und soweit
nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird, ist diese lediglich unverbindlich.
1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem
Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag bzw. eine Bestätigung
von BAERTIG in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden
gegenüber BAERTIG abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder
Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
1.6 Werktag meint Montag bis Samstag.
2. Vertragsschluss, Abtretung
2.1 Alle Angebote von BAERTIG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn BAERTIG diesen
mindestens in Textform durch Auftragsbestätigung bestätigt. Angebotsbestandteile wie Zeichnungen,
Beschreibungen und technische Angaben sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht ausdrücklich als
verbindlich gekennzeichnet.
2.2 Der Kunde ist an seine Bestellung vier (4) Wochen gebunden. Der Vertrag ist
abgeschlossen, wenn BAERTIG die Bestellung innerhalb der Frist in Textform bestätigt oder die Lieferung
ausführt.
3. Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 Der Kunde ist stets verpflichtet, die Eignung einschließlich des beabsichtigten
Verwendungszweckes und der beabsichtigten Weiterverarbeitung der Vertragsgegenstände eigenständig zu prüfen.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, BAERTIG vor Erstellung des Angebots vollständig über
örtliche Verhältnisse und vorhandene Besonderheiten zu informieren. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet,
die erforderlichen Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben. Der Kunde garantiert, dass die
Unterlagen vollständig und korrekt sind. Sofern und soweit dem Kunden weitere Pflichten (insbesondere
Information, Übergabe weiterer Unterlagen) auferlegt werden, werden diese spätestens in der
Auftragsbestätigung aufgenommen.
4. Einsatz von Dritten
BAERTIG ist jederzeit berechtigt, Dritte ohne Zustimmung des Kunden zur Vertragserfüllung einzusetzen.
5. Preise, Preisanpassung
5.1 Die Preise der Vertragsgegenstände verstehen sich in EURO ab Werk Biberbachstraße 1,
86154 Augsburg zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackungskosten, Gebühren, Zölle
und sonstige mit der Durchführung des Vertrages entstehenden Abgaben - soweit sie jeweils anfallen.
5.2 Die Parteien vereinbaren den Preis im Rahmen von Angebot und Auftragsbestätigung.
5.3 Verändern sich nach Vertragsschluss die Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich
sind - insbesondere Rohstoffpreise, tariflich geschuldete Löhne, Transportkosten sowie Steuern und sonstige
Abgaben -, ist BAERTIG nach billigem Ermessen berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen.
Etwaige Steigerungen bei einer Kostenart dürfen von BAERTIG nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung
herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Kostenarten erfolgt.
Bei Kostensenkungen sind die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in
anderen Bereichen ganz oder teilweises ausgeglichen werden. BAERTIG wird die jeweiligen Zeitpunkte einer
Preisanpassung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung
getragen werden als Kostenerhöhungen, sodass Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam
werden wie Kostenerhöhungen. Soweit Lieferungen von BAERTIG nicht im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses
erbracht werden, steht BAERTIG das Recht zur Preisanpassung erstmalig vier (4) Monate nach Vertragsschluss
zu. Die Preisanpassung kündigt BAERTIG mindestens zwei (2) Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform an.
Der Kunde kann innerhalb einer Frist von zwei (2) Wochen der von BAERTIG angekündigten Preisanpassung in
Textform widersprechen. Andernfalls gilt die Preisänderung zum genannten Zeitpunkt als vereinbart.
Widerspricht der Kunde, so steht BAERTIG ein Sonderkündigungs- bzw. Sonderrücktrittsrecht zu, das BAERTIG
innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang des Widerspruchs mit einer Frist von einem (1) Monat in Textform
geltend machen kann. Auf diese Folge wird der Kunde von BAERTIG in der Mitteilung der Preisänderung
gesondert hingewiesen. Eine von BAERTIG im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen durchgeführte Preisanpassung
findet keine Anwendung auf bereits geschlossene Einzelverträge. Etwaige sonstige ordentliche oder
außerordentliche Kündigungsrechte bleiben hiervon unberührt.
6. Zahlung, Fälligkeit, Aufrechnung
6.1 Der vereinbarte Preis und die Preise für Nebenleistungen sind innerhalb von vierzehn
(14) Kalendertagen bei Lieferung bzw. Abnahme und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
6.2 BAERTIG ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. BAERTIG ist nicht
verpflichtet, den Vertrag vor Eingang der Vorauszahlung zu erfüllen. Im Falle eines verspäteten Eingangs der
Vorauszahlung verschieben sich die Liefertermine bzw. verlängern sich die Lieferfristen gemäß Ziffer 7
dieser AVB entsprechend um den Zeitraum bis zum Eingang der Vorauszahlung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit.
6.3 Bei Bestellungen von Kunden mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei
begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko ist BAERTIG jedoch, auch im Rahmen einer laufenden
Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse
durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt BAERTIG spätestens mit der Auftragsbestätigung. Die
Auslieferung erfolgt in diesem Fall nur nach vorheriger vollständiger Bezahlung.
6.4 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig
festgestellter Forderungen zu. Dies gilt nicht, wenn und soweit das Zurückbehaltungsrecht des Kunden aus
demselben Vertragsverhältnis resultiert wie die Forderung von BAERTIG.
6.5 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zu. Dies gilt nicht, wenn und soweit die jeweilige Gegenforderung des Kunden aus
demselben Vertragsverhältnis resultiert wie die Forderung von BAERTIG.
7. Lieferung, Lieferverzug, Annahmeverzug
7.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk Biberbachstraße 1, 86154 Augsburg, wo auch der
Erfüllungsort für die Lieferung und für eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden
werden die Vertragsgegenstände an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). BAERTIG ist
berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu
bestimmen.
7.2 Liefertermine und Lieferfristen werden in Textform vereinbart und können verbindlich
oder unverbindlich vereinbart werden. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn BAERTIG dies in der
Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Liefertermine und
Lieferfristen gelten mit Anzeige der Auslieferungsbereitschaft als eingehalten. Wenn der Kunde auf
Anforderung die zur Auftragsausführung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stellt, verschieben sich
die Liefertermine bzw. verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit.
7.3 BAERTIG ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im
Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten
Vertragsgegenstände sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder
zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, BAERTIG erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
7.4 Der Kunde kann frühestens vier (4) Wochen nach Ablauf des/der vereinbarten
unverbindlichen Liefertermins/-frist BAERTIG auffordern zu liefern (Mahnung). Wird ein verbindlicher
Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt BAERTIG bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
7.5 Gerät BAERTIG mit einer Lieferung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung, gleich aus
welchem Grund, unmöglich, so richtet sich die Haftung von BAERTIG auf Schadensersatz nach Ziffer 12 dieser
AVB. Der von BAERTIG zu ersetzende Verzugsschaden ist im Falle leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf 5
% des vereinbarten Preises.
7.6 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist BAERTIG berechtigt, die
Vertragsgegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden auf ihrem Betriebsgelände oder wahlweise an einem
anderen Lagerort unter Berücksichtigung des Interesses des Kunden zu üblichen Lagerkosten zu lagern. BAERTIG
wird dem Kunden unverzüglich den Lagerort anzeigen und Informationen über den Lagerort zur Verfügung
stellen, insbesondere die tatsächlich anfallenden Kosten. Der Kunde hat BAERTIG rechtzeitig darüber zu
informieren, dass es ihm nicht möglich ist, die Vertragsgegenstände fristgerecht abzunehmen. Die
gesetzlichen Rechte von BAERTIG bleiben hiervon unberührt.
8. Höhere Gewalt, Selbstbelieferungsvorbehalt
8.1 In Fällen höherer Gewalt (unvorhergesehene von BAERTIG unverschuldete Umstände und
Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können, z.B.
Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Überschwemmungen, Transporthindernisse, Blockade von Beförderungswegen,
Blackouts, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs,
Cyber-Kriminalität durch Dritte, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, nachträgliche
Materialverknappung, Import- und Exportrestriktionen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Epidemien oder
sonstige Betriebsstörungen), sowohl bei BAERTIG als auch bei Lieferanten von BAERTIG, die BAERTIG ohne
weiteres Verschulden vorübergehend daran hindern, die Vertragsgegenstände bei Fälligkeit zu liefern, ist
BAERTIG für die Dauer der höheren Gewalt zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang der
Auswirkung der höheren Gewalt von den Lieferverpflichtungen befreit. BAERTIG wird dem Kunden unverzüglich
nach Kenntnis den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften
bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen, soweit wie möglich, zu beschränken. BAERTIG
und der Kunde werden sich bei Eintritt der höheren Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen. Sollte die
durch das Ereignis der höheren Gewalt verursachte Verzögerung länger als drei (3) Monate andauern, kann jede
Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. von diesem
zurücktreten.
8.2 Die Einhaltung der Liefertermine und -fristen steht unter dem Vorbehalt
ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sofern eine ordnungsgemäße und rechtzeitige
Selbstbelieferung nicht erfolgt ist, hat BAERTIG eine Nichtlieferung bzw. eine verspätete Lieferung
gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, sofern BAERTIG mit der gebotenen Sorgfalt mit Zulieferern ein
konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Sofern solche Ereignisse BAERTIG die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht von vorübergehender Dauer ist, ist BAERTIG zur
außerordentlichen Kündigung bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender
Dauer verschieben sich die Liefertermine und -fristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt BAERTIG dem Kunden, sobald als möglich, mit.
Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht (mehr) zuzumuten ist, kann er
durch unverzügliche Erklärung gegenüber BAERTIG den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. von diesem
zurücktreten.
9. Abnahme
9.1 Sofern eine Abnahme vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist, verpflichtet sich
der Kunde, die Vertragsgegenstände innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen ab Anzeige der
Abnahmebereitschaft abzunehmen. In diesem Fall ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend.
9.2 Im Falle der verzögerten Abnahme oder unberechtigten Nichtabnahme kann BAERTIG von
ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Ziffer 7.6 dieser AVB gilt entsprechend. Verlangt BAERTIG
Schadensersatz, so beträgt dieser im Fall der unberechtigten Nichtabnahme 15 % des Netto-Preises. Der
Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn BAERTIG einen höheren Schaden oder der Kunde das
Nichtvorliegen eines Schadens oder einen geringeren Schaden nachweist.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 BAERTIG behält sich das Eigentum an den Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung
aller BAERTIG aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden zustehenden und noch entstehenden Forderungen,
gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
10.2 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende
Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat, wie in der Bundesrepublik Deutschland,
wird der Kunde in jedem Fall alles tun, um BAERTIG unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen.
Der Kunde wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die
Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind. Sollte die
Mitwirkung von BAERTIG notwendig sein, wird der Kunde dies BAERTIG unverzüglich mitteilen. Auch darüber
hinaus wird der Kunde BAERTIG über alle wesentlichen Umstände aufklären, die für einen möglichst
weitreichenden Schutz des Eigentums von BAERTIG von Bedeutung sind. Der Kunde wird insbesondere alle
Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, die zur Durchsetzung der Rechte aus dem Eigentum
notwendig sind. Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten entsprechend für die Verschaffung einer
Rechtsposition, die die Interessen und Ansprüche von BAERTIG in gleich wirksamer oder in sonstiger Weise
wirksam schützt, wenn nach der Rechtsordnung an dem Ort, an dem sich die Vorbehaltsware befindet, ein
Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart werden kann, soweit dies rechtlich möglich ist.
11. Gewährleistung
11.1 Angaben in bei Vertragsschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen,
Leistungen, Maße und Gewichte usw. der Vertragsgegenstände sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu
betrachten - insbesondere sofern es sich bei den Vertragsgegenständen um Naturmaterialen handelt - und keine
Garantie, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob die Vertragsgegenstände mangelfrei sind. Die
gelieferten Vertragsgegenstände können im Aussehen von den in einem Showroom von BAERTIG ausgestellten
Mustern abweichen. Abweichungen im Aussehen der Vertragsgegenstände sowie Änderungen des Lieferumfangs
seitens BAERTIG bleiben vorbehalten, sofern die Vertragsgegenstände nicht erheblich geändert werden und die
Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Soweit BAERTIG zur Bezeichnung der Bestellung oder der
Vertragsgegenstände Zeichen oder Nummern gebraucht, können alleine hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
11.2 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
bestehen nur nach Ziffer 12 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
12. Haftung
12.1 BAERTIG haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der
ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei Mängeln, die BAERTIG arglistig
verschwiegen hat, sowie bei Pflichtverletzungen nach der Datenschutzgrundverordnung.
12.2 Ebenso haftet BAERTIG unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei sonstigen Schäden wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Pflichtverletzung.
12.3 Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet BAERTIG nur im
Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen darf („wesentliche
Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden.
12.4 Vorstehendes gilt auch hinsichtlich der Haftung für Mitarbeiter und
Erfüllungsgehilfen von BAERTIG.
13. Verjährung
13.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für
Gewährleistungsansprüche des Kunden aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme des jeweiligen Vertragsgegenstandes.
13.2 Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht im Falle von Ziffer 12.2 dieser AVB.
13.3 Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 438
Abs. 3 Satz 1 BGB). Unberührt bleibt auch die § 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BGB.
13.4 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten nicht für Verjährungsfristen des
Produkthaftungsgesetzes (§ 12 ProdHaftG). Bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gilt
das vertraglich Vereinbarte, § 444 BGB bleibt unberührt. Sofern vertraglich keine Regelung getroffen wurde,
gilt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Bei Pflichtverletzungen nach der
Datenschutzgrundverordnung gilt ebenfalls die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB.
13.5 Schadenersatzansprüche des Kunden aus sonstigen, insbesondere außervertraglichen
Ansprüchen, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB.
13.6 Unberührt bleibt zudem § 445 b BGB, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein
Verbrauchsgüterkauf ist (§§ 478, 474 BGB).
14. Datenverarbeitung
BAERTIG verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung
(Verordnung (EU) 2016/679 der Europäischen Union (DSGVO)) sowie den sonstigen geltenden gesetzlichen
Datenschutzbestimmungen, insbesondere solche des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Sämtliche Daten werden
vertraulich behandelt. Näheres findet sich in den gesonderten Datenschutzhinweisen unter https://baertig.studio/datenschutz, die einen detaillierten Überblick über
die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten.
15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
15.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
etwaiger Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
15.2 Für den Fall, dass der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
gilt als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von BAERTIG.
15.3 Sollte eine Klausel dieser AVB unwirksam sein oder werden beeinträchtigt das die
Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Klauseln nicht. Für die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist
eine ihrer wirtschaftlichen Absicht entsprechende Regelung zu finden. Gleiches gilt für Regelungslücken.